9.2 Der Streitwert belief sich vor der Trennung der Verfahren auf (vorläufig) CHF 300'000.–. Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe das Verfahren gegen die Beklagte von jenem gegen die Enswico AG getrennt, wobei Letzteres nun unter der Verfahrens-Nr. O2015_013 weitergeführt werde. Sie habe dagegen keine Einwände. Sie sei aber der Ansicht, dass sich damit an der solidarischen Haftung der Beklagten für die gesamten Verfahrenskosten – also insbesondere auch jene im Verfahren O2015_013 – nichts ändere. Die Trennung sei schliesslich rein verfahrenstechnisch begründet, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Beklagte macht dem gegenüber geltend, der Gesamtstreitwert sei auf die