Ferner ist die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils hergestellte Ventile der 1. Generation sowie die dafür benötigten Werkzeugformen und zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel, insbesondere Werkzeuge, die ausschliesslich für die Herstellung der Ventile der ersten Genera- 11 Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343, N 14 f.