8.1 Gemäss Art. 69 PatG kann im Fall einer Verurteilung die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel angeordnet werden. 8.2 Die Beklagte macht dazu lediglich geltend, dass der Antrag auf Zerstörung der Werkzeugformen, Einrichtungen, Geräte etc. (Rechtsbegehren Ziff. 5) unverhältnismässig sei, da es keinerlei Hinweise gebe, dass sich die Beklagte nicht an ein gerichtliches Verbot halten würde.