Verhältnismässigkeit zu beachten.11 Es erscheint angemessen, die entsprechende Verpflichtung wie beantragt, d.h. mit der Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden (Art. 343 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO). 8. Auskunft und Zerstörung widerrechtlich hergestellter Erzeugnisse (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6)