• Produkte betreffend Reinigungsmittel „Evosan“ (Artikel-Nr. 500 000 bis 508 000)" Einerseits ist unklar und wurde auch nicht substantiiert in konkretem Bezug auf den patentgeschützten Gegenstand behauptet, was mit "damit direkt zusammenhängende Produkte" genau gemeint ist, und andererseits, welche dieser "zusammenhängenden Produkte" sich auf Ventile der 1. Generation und welche sich auf solche der 2. Generation beziehen, was beim vorliegenden Verfahrensausgang aber relevant wäre. Demnach ist das Auskunfts-/Rechnungslegungsbegehren im entsprechend reduzierten Umfang gutzuheissen. 7. Vollstreckungsmassnahmen