Das Auskunftsbegehren der Klägerin (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist allerdings im folgenden Umfang zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar: "Y sowie damit [gemeint sind Erzeugnisse gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2] direkt zusammenhängende Produkte (inklusive jeweils identische Produkte, welche allenfalls unter anderen Namen verkauft werden) wie: • das „Key-Ventil“ (Artikel-Nr. 104 000); • der „Key Ring“ (Artikel-Nr. unbekannt) • der „Service-Schlüssel“ (Artikel-Nr. 106 000); • der „Grundadapter“ (Artikel-Nr. 107 000); • die „Adapter“ für diverse Urinalsysteme (Artikel-Nr. 200 000 bis 206 000)