Wie oben dargelegt, ist das Klagepatent rechtsbeständig und eine Patentverletzung seitens der Beklagten ist in Bezug auf Ventile der 1. Generation ab 9. März 2010 gegeben. Damit ist das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 entsprechend (teilweise) gutzuheissen und die Voraussetzung für Auskunft/Rechnungslegung ist gegeben. Da die Klägerin bezüglich ihres vermögensrechtlichen Anspruchs (Rechtsbegehren Ziff.