6.6.4 Bei einem Zuwarten von rund zwei Jahren bis zur Einleitung einer Klage kann in der Regel von einer Verwirkung der Ansprüche keine Rede sein; Verwirkung erfordert einen wesentlich längeren Zeitraum.9 Es liegen zudem keine Umstände vor, gestützt auf welche die Beklagte in guten Treuen hätte davon ausgehen können, dass die Klägerin keine Klage mehr einleiten würde. 6.7 Zusammenfassung