Dazu machte die Klägerin geltend, das von der Beklagten Vorgebrachte sei in keiner Weise genügend, um eine Verwirkung der Unterlassungsansprüche auch nur im Ansatz zu substantiieren. Die Klägerin habe der Beklagten stets unmissverständlich kommuniziert, dass ihre Rechte verletzt würden. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung sämtliche Vorbringen der Beklagten jeweils substantiiert beantwortet. Vielmehr sei es die Beklagte, welche trotz entsprechender Androhung keinen Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt habe, so dass die Klägerin davon habe ausgehen können, dass die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht mehr in Frage gestellt werde.