Die Gutgläubigkeit der Beklagten sei umso gerechtfertigter, als sie eine eigene Membran (Ventile der 2. Generation) entwickelt habe, die ohnehin nicht in den Schutzbereich des Klagepatents falle. Die Beklagte habe somit im guten Glauben ihre Geschäftstätigkeit weitergeführt und fortentwickelt. Die Klägerin habe die Beklagte in diesem Glauben gelassen und sei erst 22 Monate später wieder an die Beklagte gelangt, um dann umgehend die vorliegende Klage einzuleiten. Dieses Seite 73 O2014_002