Nachher habe seitens der Klägerin Funkstille geherrscht. Die Klägerin habe von Anbeginn von der Geschäftstätigkeit der Enswico AG und von den Handlungen der Beklagten gewusst. Gleichwohl habe die Klägerin nach ihrer Anfrage vom Februar 2012 keine weiteren Schritte unternommen und auch nicht auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 24. Februar 2012 reagiert. Die Beklagte sei somit davon ausgegangen, dass sich die Klägerin damit abgefunden hätte, dass ihr Patent nichtig sei. Die Gutgläubigkeit der Beklagten sei umso gerechtfertigter, als sie eine eigene Membran (Ventile der 2. Generation) entwickelt habe, die ohnehin nicht in den Schutzbereich des Klagepatents falle.