6.6.3 Ferner erhob die Beklagte die Einrede der Verwirkung der Unterlassungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger habe die Beklagte im Mai 2010 und die Enswico AG im Februar 2012 abgemahnt. Die Beklagte hätte sich gegen das erste Schreiben gewehrt und gegenüber der Klägerin wiederholt die Nichtigkeit des Streitpatents geltend gemacht. Die Klägerin habe sich damit begnügt, auf diese Schreiben mit Kurzantworten zu reagieren und habe dann im Februar 2012 die "Standard-Berechtigungsanfrage" gesandt, ohne auf die vorhergehende Korrespondenz einzugehen. Nachher habe seitens der Klägerin Funkstille geherrscht.