Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt vorliegend 7 Jahre (Art. 81 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d), oder, sofern man von Gewerbsmässigkeit ausgeht, 15 Jahre (Art. 81 Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Damit waren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bei Klageeinleitung am 21. Januar 2014 in jedem Fall noch nicht verjährt.