Die Beklagte, welche die Verjährungseinrede erhebt, macht zur strafrechtlichen Verjährung keine Ausführungen; sie beruft sich lediglich auf die einjährige Verjährungsfrist gemäss Obligationenrecht. Mangels entsprechender Ausführungen ist davon auszugehen, dass es der Beklagten spätestens seit der Kündigung des 2. Lizenzvertrags durch Peter Dahm im März 2010 bewusst war, dass die Herstellung der Ventile der 1. Generation ab jenem Zeitpunkt nicht mehr vom Lizenzvertrag gedeckt war. Somit ist davon auszugehen, dass auch der subjektive Straftatbestand erfüllt ist.