Vorliegend ist in Bezug auf Ventile der 1. Generation der objektive Tatbestand von Art. 66 lit. a PatG erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss die begangene Handlung vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen erfüllt werden, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Die Beklagte musste somit wissen 7 BSK OR I-Däppen, Art. 60 N 7 mit Verweisen. 8 BSK OR I-Däppen, Art. 60 N 11 ff. mit Verweisen. Seite 72 O2014_002