Stützt sich ein Anspruch auf eine strafbare Handlung, so gilt die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch. Dies jedoch nur dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und subjektiven Straftatbestandsmerkmale erfüllen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Verjährungsfristen ist allein das Vorliegen einer strafbaren Handlung, nicht jedoch eine tatsächliche Strafverfolgung, ein Strafantrag oder ein Strafurteil. Die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 97 StGB beginnt mit der Tatbegehung, nicht erst ab Kenntnis des Schadens.8