Kenntnis des Schadens kann daher nicht als Kenntnis des genauen Schadensbetrags ausgelegt werden. In Anbetracht der Kürze dieser Verjährungsfrist soll nicht ein allzu strenger Massstab angesetzt werden und der Gläubiger soll je nach den Umständen des Einzelfalls eine gewisse Zeit verstreichen lassen dürfen, um das endgültige Ausmass des Schadens abschätzen zu können.7