Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen bedeutet, dass der Geschädigte den Schaden hinreichend bestimmen können muss. Angesichts der Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage darf der Geschädigte ein Tätigwerden indes nicht so lange aufschieben, bis er den Schaden genau zu beziffern imstande ist. Kenntnis des Schadens kann daher nicht als Kenntnis des genauen Schadensbetrags ausgelegt werden.