6.6.2 Art. 73 Abs. 1 PatG verweist für den Schadenersatz auf das Obligationenrecht. Generell sind Patentverletzungen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgbar (Art. 81 und Art. 66 PatG, Art. 60 OR). In Bezug auf das Zivilrecht gelten für die Verjährung die allgemeinen Regeln von Art. 60 OR. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR). Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen bedeutet, dass der Geschädigte den Schaden hinreichend bestimmen können muss.