6.6.1 Die Beklagte machte geltend, allfällige von Peter Dahm abgeleitete Ansprüche (abgesehen von jenen aus dem Lizenzvertrag) wären überdies verjährt: Die Klägerin selber sei über den Sachverhalt ausgezeichnet informiert, wie die Replik zeige. Unabhängig von der Anspruchsgrundlage betrage die Verjährungsfrist ein Jahr (Art. 60 Abs. 1 OR, Art. 67 Abs. 1 OR, BGE 1 26 III 382 E. 4b.ee). Peter Dahm habe stets und, wie das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2010 zeige, spätestens seit diesem Datum um die angebliche Patentverletzung durch die Beklagte gewusst. Am 17. Februar 2012 habe sich die Klägerin an die Enswico AG gerichtet und die Ansprüche von Peter Dahm geltend gemacht.