Diese Ausführungen der Beklagten beruhen auf der Annahme, dass die Kündigung des 2. Lizenzvertrags erst per Ende 2010 Wirkung hatte. Wie oben dargelegt, ist dem nicht so. Die fristlose Kündigung vom 8. März 2010 bzw. deren Annahme durch die Enswico AG beendete den Vertrag per sofort. Entsprechend war die Produktion etc. von Ventilen der 1. Generation ab dem 9. März 2010 nicht mehr durch einen Lizenzvertrag gedeckt und damit patentverletzend. Entsprechend ist die Rechnungslegung bezüglich der Produktion der Beklagten von Ventilen der 1. Generation oder deren in Verkehr bringen ab 9. März 2010 bis zum jetzigen Zeitpunkt bzw. bis zur Einreichung der Auskunft anzuordnen.