Wie oben unter Ziff. 6.5.2 festgestellt, verletzen nur die Ventile der 1. Generation das Klagepatent, nicht aber diejenigen der 2. Generation. Die Beklagte gab an, ihr Werkzeug sei (erst) am 7. September 2010 definitiv und vollständig umgerüstet gewesen. Wegen des Umbaus der Werkzeuge habe sie nach dem 7. September 2010 gar keine solchen Ventile mehr herstellen können. Die Enswico AG habe in der Zeit bis zum vollständigen und irreversiblen Umbau des Werkzeugs am 7. September 2010 zwei Bestellungen über Ventile der 2. Generation bei der Beklagten getätigt, welche aufgrund des noch nicht vollständig umgebauten Werkzeugs auch zur Produktion von Ventilen der 1. Generation geführt hätten.