Dies trifft zu, allerdings nur bis zur akzeptierten Kündigung vom 8. März 2010. Ab dem 9. März 2010 hatte die Enswico AG keine Lizenz mehr und die Ventile der 1. Generation, welche die Beklagte ab dem 9. März 2010 im Auftrag der Enswico AG herstellte, verletzten das Klagepatent.