Die Klägerin macht aber weiter geltend, die Enswico AG habe schon bevor sie im Besitz der von der CoOpera Leasing AG erworbenen Ventile gewesen sei, solche Ventile der 1. Generation verkauft, nämlich zwischen Dezember 2009 und Mai 2010, und diese Ventile müssten auch von der Beklagten hergestellt worden sein. Die Beklagte macht dazu geltend, dass sie dies unter dem 2. Lizenzvertrag vom 29. Oktober 2009 auch habe tun dürfen. Dies trifft zu, allerdings nur bis zur akzeptierten Kündigung vom 8. März 2010.