Die Parteien seien sich weiter einig gewesen, dass die Urinalventile im ausschliesslichen Eigentum der CoOpera Leasing AG stünden. Hans Keller sei vor diesem Hintergrund klar nicht Eigentümer der von der Beklagten produzierten Urinalventile gewesen. Die erwähnte Vereinbarung ist aber nichts anderes als diejenige einer Vorfinanzierung der Produktion der Beklagten für den Lizenznehmer Hans Keller, verbunden mit einer eigentumsrechtlichen Absicherung der CoOpera Leasing AG. Dies erscheint unproblematisch, weil es wiederum Seite 69 O2014_002