6.6.4 Allerdings macht die Klägerin weiter geltend, die Beklagte habe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr für Hans Keller, sondern für die CoOpera Leasing AG produziert. Die Produktion für die CoOpera Leasing AG sei auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Kellerinvent AG und der CoOpera Leasing AG erfolgt, die am 27. Februar 2009 schriftlich festgehalten worden sei. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass die CoOpera Leasing AG die Urinalventile in eigenem Namen und auf eigenes Risiko bei der Beklagten herstellen lasse. Die Parteien seien sich weiter einig gewesen, dass die Urinalventile im ausschliesslichen Eigentum der CoOpera Leasing AG stünden.