Die Klägerin anerkenne somit, dass es Peter Dahm bekannt und von ihm akzeptiert gewesen sei, dass die Herstellung der Ventile der 1. Generation durch die Beklagte und der Vertrieb durch die Kellerinvent AG erfolgt sei. Peter Dahm habe die Beklagte denn auch mehrfach besucht und die Herstellung von Ventilen der 1. Generation beobachtet. Diese Sachdarstellung blieb seitens der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Duplik unbestritten. Die Produktion durch die Beklagte für Hans Keller bzw. die Kellerinvent AG ist demnach als durch den 1. Lizenzvertrag gedeckt zu betrachten.