Seite 68 O2014_002 eine "verlängerte Werkbank" angenommen wird, spielt deshalb keine Rolle. Was während der Dauer des 1. Lizenzvertrags für Hans Keller produziert wurde, ist nicht patentverletzend. Die Beklagte hält denn auch in der Duplik fest, dass die Klägerin selber in der Klagebegründung dargelegt habe: