Nun macht die Klägerin geltend, gemäss Ziff. 1 des 1. Lizenzvertrags sei Hans Keller weder zur Vergabe von Sublizenzen noch zur Übertragung seiner Lizenz auf einen Dritten berechtigt gewesen. Sie bestreite daher die Berechtigung der Beklagten zur Produktion der patentgemässen Ventile. Es ist zutreffend, dass die Übertragung der Lizenz vertraglich untersagt war, von einem Verbot von der Vergabe von Unterlizenzen ist aber in Ziff. 1 nicht die Rede. Ob in der Beauftragung der Beklagten eine Unterlizenz gesehen oder lediglich 5 Hilty, Lizenzvertragsrecht, S. 759 f., mit Verweisen. 6 Hilty, a.a.O., S. 761.