Bei einer exklusiven Lizenz wie der vorliegenden geht die Lehre überwiegend davon aus, dass Unterlizenzen zulässig sind.5 Aber auch wenn man nicht darauf, sondern auf die Interessenlage abstellen will, war es im vorliegenden Fall, wo der Patentinhaber selbst nicht produzierte, und die Lizenzgebühr nach Stückzahlen bemessen wurde, offensichtlich im Interesse des Lizenzgebers, wenn der Lizenznehmer, der selbst nicht produzieren konnte, produzieren liess, durch wen auch immer.6