6.6.3 Für die Frage der Berechtigung zur Produktion der Ventile (der 1. Generation) durch die Beklagte bedeutet dies Folgendes: Hans Keller hatte ab 29. Juli 2006 eine Lizenz aus dem 1. Lizenzvertrag. Die Produktion liess er durch die Beklagte vornehmen. Ziff. 1.2 des 1. Lizenzvertrags lautet: "Die Lizenznehmerin [d.h. Hans Keller] ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben und die Herstellung und den Vertrieb der LIZENZGEGENSTÄNDE nach besten Kräften zu fördern".