zustande gekommen. [Y] Bereits aus dem Verhalten der [Enswico AG] geht also klar hervor, dass sie den ursprünglichen Vertrag von Beginn weg für nichtig erachtete". Nichtigkeit war indes nie ein Thema, ein Nichtigkeitsgrund wurde seitens der Klägerin nie geltend gemacht, und auch von der Enswico AG nicht – jedenfalls nicht vorprozessual. Es bleibt somit dabei, dass der 2. Lizenzvertrag als per 8. März 2010 aufgelöst zu betrachten ist.