In der Stellungnahme zur Duplik schliesslich bezeichnete die Klägerin den 2. Lizenzvertrag als nichtig: "Auch hat die Beklagte nie irgendeine Verpflichtung aus dem nichtigen Lizenzvertrag vom 29. Oktober 2010 erfüllt, sondern stets nur dessen Nichtigkeit bestätigt". In derselben Eingabe macht die Klägerin weiter unten geltend: "Y nie ein gültiger Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und der [Enswico AG] Seite 67 O2014_002