Es mag zutreffen, dass sich die Enswico AG aufgrund der Kündigung mit der Frage der Rechtsbeständigkeit bzw. mit der Wahrscheinlichkeit der Erteilung des Patentes befasste und dass ihr Patentanwalt zum Schluss gekommen ist, das Patent würde nicht erteilt. Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde aber im bereits erwähnten Schreiben vom 1. Juni 2010 lediglich ausgeführt, dass der Lizenzvertrag aus ihrer Sicht ebenfalls nicht bestehe – ohne weitere Begründung. Es wurde also nicht ausgeführt, der Lizenzvertrag bestehe nicht, weil die Nichtigkeit des Streitpatentes bekanntlich zur Nichtigkeit des Lizenzvertrages führe.