Weshalb die Kündigung unwirksam gewesen sein soll, führte die Beklagte nicht näher aus. Zudem enthält das Schreiben des Rechtsvertreters der Enswico AG vom 1. April 2010 die einleitende Bemerkung, die Berechtigung der Kündigung bilde nicht Gegenstand des Briefes, um dann zu begründen, weshalb die Anmeldung nicht zu einem gültigen Patent führen könne. Die Enswico AG ging somit schon damals davon aus, dass das Patent nicht erteilt werden würde, zog daraus aber keine Schlüsse bezüglich Bestand des 2. Lizenzvertrags.