Aufgrund der Einschätzung von Patentanwalt Gachnang sei die Enswico AG der vollen Überzeugung gewesen, dass das Klagepatent nichtig sei. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 habe die Enswico AG deshalb bestätigt, dass der Lizenzvertrag aus ihrer Sicht ebenfalls nicht bestehe, weil die Nichtigkeit des Streitpatents rechtlich bekanntlich zur Nichtigkeit des Lizenzvertrags führe.