Positionen. Mit der Duplik erklärte die Beklagte, aus Sicht der Enswico AG sei die Kündigung vom 8. März 2010 unbegründet gewesen und somit unwirksam, bzw. frühestens als ordentliche Kündigung nach Ziff. XIV auf Ende 2010 wirksam. Gleichwohl habe die Kündigung der Enswico AG Anlass gegeben, sich näher mit dem Klagepatent zu befassen, weil sie realisiert habe, dass sie ab Ende 2010 nicht mehr über einen Lizenzvertrag verfügen würde. Aufgrund der Einschätzung von Patentanwalt Gachnang sei die Enswico AG der vollen Überzeugung gewesen, dass das Klagepatent nichtig sei.