Die Enswico AG akzeptierte diese Kündigung, indem ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Juni 2010 festhielt, dass die Enswico AG davon ausgehe, dass keine Lizenzverträge bestünden. In der Klageantwort führte die Beklagte sodann unter Verweis auf den oben erwähnten Brief von Peter Dahm aus, auch sie ginge wie die Klägerin davon aus, dass der Lizenzvertrag vom 28. Oktober 2009 nicht mehr bestehe, allerdings nicht aus den von der Klägerin genannten Gründen. Die Parteien waren sich somit einig, dass der 2. Lizenzvertrag aufgrund des Schreibens von Peter Dahm vom 8. März 2010 nicht mehr bestand. In der Folge entwickelten die Parteien allerdings neue, widersprüchliche