Kündigung oder Grundlagenirrtum ist indes insofern von Bedeutung, als Grundlagenirrtum im Gegensatz zur Kündigung ex tunc wirken würde. Das Schreiben von Peter Dahm ist aber als Kündigung zu qualifizieren. Schon der Titel "FRISTLOSE KÜNDIGUNG DES LIZENZVERTRAGES" lässt keinen Zweifel offen. Die Begründung für die Kündigung ergibt sich aus dem ebenfalls am 8. März 2010 von Peter Dahm an Hans Keller gerichteten Schreiben, in welchem Peter Dahm einen Lizenzvertrag, den Hans Keller mit Dritten abgeschlossen hatte, als Vertragsverletzung betrachtete und ebenso die Tatsache, dass Hans Keller keine regelmässigen Abrechnungen geliefert und die Lizenzgebühren nicht korrekt überwiesen habe.