"1. Lizenzgewährung 1.1. Die Lizenzgeberin gewährt der Lizenznehmerin das Recht, die SCHUTZ- RECHTE der Lizenzgeberin zur Herstellung und zum Vertrieb der LIZENZ- GEGENSTÄNDE zu verwenden. 1.2. Die Lizenz ist exklusiv. Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben und die Herstellung und den Vertrieb der LIZENZGEGENSTÄNDE nach besten Kräften zu fördern. 1.3. Die Lizenz wird für weltweit alle Länder erteilt. Die Herstellung der LIZENZGEGENSTÄNDE darf nur in der Schweiz erfolgen. Sollten andere Produktionsstandorte in Betracht gezogen werden, so bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Lizenznehmerin.