indes. Die Klägerin befasst sich zwar mit dem Thema Gleichwertigkeit, tut aber lediglich dar, weshalb Gleichwirkung gegeben sei (Replik). Daraus kann indes nicht auf Gleichwertigkeit geschlossen werden. Gleichwertigkeit ist damit nicht gegeben. 4 Vgl. Benkard/Scharen-PatG, 10. Aufl. 2006, § 14, Rdnr. 116. Seite 64 O2014_002 Die Produkte der 2. Generation liegen somit nicht innerhalb von Anspruch 1.