Dritte müssen bei Orientierung am im Lichte der Beschreibung ausgelegten Anspruchswortlaut erkennen können, was vom Schutzumfang erfasst sein soll, und was nicht. Damit Gleichwertigkeit in der vorliegenden Situation gegeben wäre, müsste also substantiiert behauptet und auf dieser Basis erkennbar sein, dass der Fachmann bei Orientierung am Anspruchswortlaut konkrete Hinweise hatte, von der unter Schutz gestellten Lehre der separaten Ausbildung gegebenenfalls abzuweichen und die konkrete Realisierung der angegriffenen Ausführungsform mit den Stegen als solche Alternative zum ausdrücklich im Anspruch genannten in Betracht gezogen hätte. Entsprechende Ausführungen der Klägerin fehlen