Die dritte Frage der Gleichwertigkeit im Rahmen der Prüfung auf Äquivalenz dient vor allem der Gewährleistung der Rechtssicherheit Dritter. Dritte müssen bei Orientierung am im Lichte der Beschreibung ausgelegten Anspruchswortlaut erkennen können, was vom Schutzumfang erfasst sein soll, und was nicht.