Es ist nicht erkennbar, und es wurde von der Klägerin diesbezüglich auch nichts Überzeugendes vorgetragen, warum bei Beschreibung und Figuren des Streitpatents und bei der dermassen ausdrücklichen Nennung der separaten Ausbildung von Streifen und Komponente im Anspruch der Fachmann realisieren sollte, dass bei Orientierung am Anspruchswortlaut auch eine nicht-separate Ausbildung mit den Verbindungsstegen vom Schutzumfang erfasst und damit gleichwertig sein sollte.