Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass der Fachmann erkennt, dass auf das seitliche Austreten von Flüssigkeit die minimalen Stege keinen Einfluss ausübten. Dies ist aber die falsche Fragestellung, weil sie sich nicht am Anspruchswortlaut orientiert; diese Argumente gehören in den Bereich der Auffindbarkeit. Die zu prüfende Frage bei der Gleichwertigkeit ist, und zwar zur Wahrung der Rechtssicherheit Dritter (siehe unten), ob der Fachmann angesichts des ausdrücklichen Anspruchswortlauts der separaten Ausbildung von Streifen und Komponente erkennen konnte, dass auch die nicht vollständig separate Ausbildung von Streifen und Komponente vom Schutzumfang erfasst sein sollten.