Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Leitsatz des Urteils S2013_001 vom 21. März 2013) ist für die Frage der Gleichwertigkeit zu prüfen, ob der Fachmann bei Orientierung am Anspruchswortlaut im Lichte der Beschreibung die ersetzten Merkmale als gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hätte. Dies bedeutet im konkreten Fall, ob angesichts der ausdrücklichen Forderung im Merkmal 1.3 des Anspruchs, den Streifen separat von der Komponente auszubilden, der Fachmann bei Orientierung an diesem Anspruchswortlaut erkennen konnte, dass auch eine nicht separate Ausbildung mit den oben dargestellten Stegen zwischen den Streifen vom Anspruch erfasst sein dürfte.