In der Entscheidung des Bundespatentgerichts S2013_001 vom 21. März 2013 lautet zur Frage der Auffindbarkeit der Leitsatz wie folgt: "Werden die ersetzten Merkmale und deren objektiv gleiche Funktion dem Fachmann durch die Lehre des Patentes nahe gelegt?" Die Beantwortung dieser Frage ist nicht mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer gegebenenfalls später eingereichten Anmeldung mit dem betrachteten Merkmal als Abgrenzung vom Stand der Technik zu verwechseln.