6.5.2.4 Hinsichtlich Auffindbarkeit trägt die Beklagte vor, die Ersetzung von Merkmal 1.3 durch die in der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Verbindung der Streifen am unteren Ende durch Stege sei nicht naheliegend, und stützt sich dabei unter anderem auf das eigene erteilte Patent, die EP 2 553 299 B1, das sich ja gerade durch diese Stege vom Klagepatent unterscheide, und deshalb vom EPA als erfinderisch beurteilt worden sei. Seite 60 O2014_002