Zudem kann die generelle Aufgabe der Erfindung, die durch die Gesamtheit der Merkmale von Anspruch 1 gelöst wird, nicht ohne weiteres mit der Funktion eines isolierten Merkmals verbunden werden. Es stellt sich weiter grundsätzlich die Frage, ob die Wirkung eines strukturellen Merkmals in einem Produktanspruch überhaupt darin bestehen kann, für die Herstellung eine Vereinfachung zu ermöglichen. Im Einzelfall mag das möglich sein, die Funktion eines strukturellen Merkmals bei der Beurteilung der Gleichwirkung ist aber im Regelfall in der Bereitstellung einer bestimmten technischen Wirkung zu sehen, welche bei der bestimmungsgemässen Verwendung der beanspruchten Vorrichtung einen Bei-