Dazu ist Folgendes zu sagen: Im Klagepatent wird als Aufgabe formuliert, vergleiche diesbezüglich Absatz [0009], ein Ventil bereitzustellen, welches wenigstens in gewissem Umfang die Nachteile des Standes der Technik überwinden kann. Das vereinfachte Herstellungsverfahren wird im Klagepatent entsprechend nicht als Aufgabe der Erfindung angegeben. Zudem kann die generelle Aufgabe der Erfindung, die durch die Gesamtheit der Merkmale von Anspruch 1 gelöst wird, nicht ohne weiteres mit der Funktion eines isolierten Merkmals verbunden werden.